§ 38:....Sollte zufällig in einer Sippung kein Oberschlaraffe zugegen sein, so hat ein Erzschlaraffe oder ein Erb-Oberschlaraffe den Vorsitz zu übernehmen. Ist kein solcher zugegen, so erküren  die  anwesenden  Ritter  aus  ihrer Mitte  mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden (§ 64 SP). Dieser tritt nur in bezug auf die Leitung der Sippung in die Rechte des fungierenden Oberschlaraffen, ohne jedoch die Unfehlbarkeit desselben für sich in Anspruch nehmen zu können. Die von ihm vorgenommenen Ernennungen und Verleihungen haben nur für die Dauer seiner vorübergehenden Ambtstätigkeit Geltung. Die Verleihung von Auszeichnungen steht ihm nicht zu.
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